Zustellung von elektronischen Dokumenten 1.1.2022, 1.1.2023, 1.1.2024

Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.


Gem. § 173 ZPO Fassung 1.1.2022 haben einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen:

  1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie
  2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. 


Steuerberater, Sachverständige oder Dolmetscher, Gerichtsvollzieher, Betreuer oder Insolvenzverwalter und Vereinigungen und...


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