Bußgeldsachen Einzeltätigkeiten, Einstellung Strafverfahren, Fortführung als Owi-Sache u. a.

Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ist in Nr. 5116 VV RVG verankert. Wenn sich nämlich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes für den Betroffenen auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt, so erhält der Rechtsanwalt eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 5116 VV RVG. Der Rechtsanwalt erhält auch dann nur die 1,0 Verfahrensgebühr als Festgebühr, wenn es sich um Härtefälle handelt, z. B. bei einem Lkw-, Bus- oder Taxifahrer der Verlust des Arbeitsplatzes...


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