Die Zusatzverfahrensgebühr (Befriedungsgebühr) für die Mitwirkung an der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung in Bußgeldsachen

Wenn sich durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder eine Hauptverhandlung entbehrlich ist, erhält er gem. Nr. 5115 VV RVG eine zusätzliche Verfahrensgebühr.

 

Analog zu Strafsachen erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr:

  • Wenn das Verfahren endgültig eingestellt ist (eine vorläufige Einstellung genügt nicht).
  • Wenn der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wurde.
  • Wenn der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde...

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