Die GERICHTLICHEN Gebühren in Unfallsachen

Gerichtlich wird regulär abgerechnet. Allerdings ist einiges zu beachten.

 

Sollten die Ansprüche aus einem Unfall gerichtlich geregelt werden müssen, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren des 3. Teil des RVG, also eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, eine 0,5 oder 1,2 Terminsgebühr gem. Nrn. 3104, 3105 VV RVG oder die 0,3 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG. Eine entstandene Geschäftsgebühr ist gem. Teil 3 Vorbem. 3 Teil 3 Abs. 4 zur Hälfte, mit maximal 0,75, auf die...


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