- Arbeitsgerichtsverfahren
- Betreuervergütung
- Beweissicherungsverfahren
- Bußgeldsachen
- Familiensachen Allgemeines
- Familiensachen Verfahrenswerte nach FamFG / FamGKG
- Familiensachen Gebühren nach FamFG / FamGKG
- Familiensachen Pflegschaft / Betreuung / Vormundschaft
- Finanzverfahren
- Kapitalanlegermusterverfahren KapMuG
- Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
- Prozesspflegervergütung
- Sozialverfahren
- Steuersachen
- Strafsachen
- Untervollmachts-/Korrespondenzmandate
- Unfallsachen
- Erste Anschreiben an gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung
- Die AUßERGERICHTLICHEN Gebühren in Unfallsachen
- 1. Reguläre Gebühren nach dem VV RVG in Unfallsachen und Gegenstandswerte
- Beispiele Zahlung KFZ-Versicherung, RS-Versicherung, Mandant
- Gegenstandswert und Gebührendifferenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
- 2. Gebührenabkommen mit der HUK
- Gebühr für Aktenauszug / Aktenversendungspauschale an Haftpflichtversicherung
- Die GERICHTLICHEN Gebühren in Unfallsachen
- Kostenerstattung Unfallsachen Inanspruchnahme Rechtsanwalt
- Nebenforderungen, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale in Unfallsachen streitwerterhöhend
- Welche anteilige Geschäftsgebühr als Verzugsschaden in Unfallsachen mit einklagen?
- Die Abrechnung in Unfallsachen bei Widerklage und mehreren Auftraggebern - Degressionsformel
- Unfallsachen mehrmals abrechnen, getrennte Angelegenheiten
- Regulierung von Haftpflicht- und Kaskoschäden
- Unfallsache und dann Bußgeldbescheid, wie abrechnen?
- Klagepoker in Unfallangelegenheiten
- Urkundenprozess
- Verbraucherrechtedurchführungsgesetz: Abhilfeklage, Sammelklage Gebühren, Werte, Angelegenheiten
- Verfassungsbeschwerde
- Vergabeverfahren
- Verwaltungsverfahren
- Verfahren innerhalb der Europäischen Union
- WBO-Verfahren (Wehrbeschwerdeordnung)
- WEG-Verfahren (Wohnungseigentumsverfahren)
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- Archiv: RA-Gebühren II
Regulierung von Haftpflicht- und Kaskoschäden
Nach § 15 Abs. 5 RVG liegen zwei Angelegenheiten vor, wenn sich der Rechtsanwalt in einer Unfallsache zunächst an den Kaskoversicherer und später an den Haftpflichtversicherer wendet.1 Das Gleiche gilt, wenn sich der Rechtsanwalt in einer Verkehrsschadenssache zunächst an den Haftpflichtversicherer des Schädigers wendet und später den Schädiger allein verklagt. Hier kann der Rechtsanwalt jeweils einmal abrechnen. Der Rechtsanwalt erhält daher bei gesetzlicher Abrechnung seine Gebühren, wie z....
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