Die Festsetzung von Drittwiderspruchsklagekosten

Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sind nicht nach § 788 ZPO festsetzbar. Sowohl die Vollstreckungsabwehrklage als auch die Drittwiderspruchsklage sind um gerichtlichen Schutz gegen die Vollstreckung gerichtet. Sie richten sich gegen die Anspruchsverfolgung. Daher entstehen hier nicht Vollstreckungskosten, sondern Prozesskosten, die nach §§ 104 ff. ZPO festgesetzt werden können, so aus dem Text des BGH.1

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1BGH, Beschluss vom 20.12.2005, AZ: VII ZB 57/05

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