Wer trägt die Kosten in der Zwangsvollstreckung?

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig sind, gem. § 286 ff. BGB (Verzugsschaden) dem Schuldner zur Last. Zum Nachweis der in der Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten werden die entsprechenden Belege angesammelt, die man Vollstreckungsunterlagen nennt, und dem Vollstreckungsantrag in einer chronologischen Zusammenstellung beifügt. Diese Kosten müssen in der Zwangsvollstreckung mit beigetrieben werden. Ein Einwand des Gerichtsvollziehers, dass die ZV-Kosten bereits im...


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