Kosten und Gebühren bei Schuldbeitritt / Schuldübernahme

Derjenige, der aufgrund eines Schuldbeitritts Gesamtschuldner wird, haftet nicht wie ein Bürge akzessorisch für die Begleichung einer fremden Hauptschuld, sondern geht eine eigene Verbindlichkeit ein, die eigene Wege gehen kann.1 Nach § 425 Abs. 1 BGB gilt - von den in den Vorschriften der §§ 422 bis 424 BGB genannten Tatsachen mit Gesamtwirkung abgesehen - der Grundsatz der Einzelwirkung. Danach wirken Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, soweit sich...


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