Unentgeltliche Tätigkeit statt Beratungshilfe

Seit 1.1.2014 gibt es in § 4 Abs. 1 RVG eine neue Regelung, dass der Rechtsanwalt auch unentgeltlich tätig werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen.


Der Rechtsanwalt muss also also keine Angst mehr haben, dass er belangt wird, wenn er in Beratungshilfesachen kostenlos tätig wird. Dies gilt für die gesamte Beratungshilfe, also nicht nur für die Beratung, auch für die geschäftliche Tätigkeit.

Fazit: Das heißt, dass man als Anwalt auf seine eh schon...


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