Aufklärung bei Beratungshilfe

1. Aufklärung - freiwillig, aber sinnvoll:

Die Staatskasse trägt zwar die Beratungshilfegebühren, doch die 15 EUR Beratungsschutzgebühr nach Nr. 2500 VV RVG trägt sie nicht. Hier muss der Mandant aufgeklärt werden, dass er diese, ähnlich wie die Praxisgebühr beim Arzt, selbst an seinen Rechtsanwalt bezahlen muss. Bitte verschenken Sie diese Gebühr nicht, denn oft ist man viel zu gutmütig. Geld für Zigaretten, Süßigkeiten, Silvesterknaller, Schnaps, Kitsch, Spielzeug, Handygebühren etc. ist oft...


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