Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung

Für jede gebührenrechtliche Angelegenheit tritt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gesondert ein. Gemäß § 8 RVG tritt die Fälligkeit schon dann ein, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht, z. B. dann, wenn neben dem Hauptsacheverfahren ein selbstständiges Verfahren ruht. Nach § 8 Abs. 2 RVG ist der Ablauf der Verjährung jedoch gehemmt, solange das Verfahren nicht abgeschlossen bzw. die Angelegenheit beendet ist. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass die Verjährung schon...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!