Für einzelne Tätigkeiten des Anwalts gibt es weniger Gebühren gem. § 15 Abs. 6 RVG

Absatz 6 des § 15 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt für einzelne Tätigkeiten weniger an Gebühren erhält, als er erhalten würde, wenn er mit der gesamten Angelegenheit beauftragt gewesen wäre.

 

Beispiel: An einem weit entfernten Ort soll eine Verhandlung stattfinden. Sie beauftragen mit dieser Einzeltätigkeit einen unterbevollmächtigten Anwalt vor Ort, welcher auch an der Verhandlung teilnimmt. Kann dieser unterbevollmächtigte Rechtsanwalt mehr abrechnen, als er abrechnen dürfte, wenn er der...


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