Vorzeitige Erledigung hat keinen Einfluss auf bereits entstandene Gebühren gem. § 15 Abs. 4 RVG

Absatz 4 des § 15 RVG besagt nichts anderes, als dass der Rechtsanwalt - wenn ihm Gebühren entstanden sind - diese auch abrechnen darf und aus berufsbedingten Gründen auch abrechnen muss, selbst wenn sich die Angelegenheit - nachdem die Gebühren angefallen sind - erledigt hat. Das heißt, dass eine Erledigung der Hauptsache keinen Einfluss auf die bereits entstandenen Gebühren hat. Also: Sind bereits Gebühren entstanden und erledigt sich die Angelegenheit vorzeitig, so kann der Rechtsanwalt...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!