Achten Sie auf besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

  • Bei Abhängigkeit der Zwangsvollstreckung vom Eintritt eines Kalendertages muss der Kalendertag gem. § 751 ZPO abgelaufen sein. Das heißt, wenn im Urteil ein zugesprochener Anspruch vom Eintritt eines Kalendertages abhängig ist, ist der Eintritt dieses Tages eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung. Sollten Sie vor diesem Kalendertag vollstrecken, so ist gem. § 751 ZPO die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Jedoch muss der betreffende Tag aus dem Kalender bestimmbar sein, ohne...

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!