Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen (§ 720 ZPO). Grundsätzlich wird die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung des Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle bzw. Gerichtskasse des Amtsgerichtes bewirkt. Die Quittung hierfür heißt Hinterlegungsschein. Der Hinterlegungsschein muss dem Gerichtsvollzieher bzw. den anderen...


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