Die Herabsetzung der Sicherheitsleistung nach ergangenem Urteil

Eine Anordnung der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Berufungsgerichts (§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO) entspricht in ihrem Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe in § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
 

Danach ist die Sicherheit "in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten." Mit diesem Ausspruch ist die Höhe der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung...


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