Die Zustellung, Klausel, Vollstreckungsvoraussetzung bei gerichtlichem Vergleich

Durch Prozessvergleich kann sich der Rechtsstreit erledigen. Der Vergleich ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, bei welchem die Zustellung nicht von Amts wegen, sondern im Parteibetrieb erfolgen muss. Eine Zwangsvollstreckungsklausel ist notwendig, um aus dem Titel vollstrecken zu können.

 

Die Vollstreckungsklausel ist im § 725 ZPO wie folgt geregelt:

 

„Vorstehende Ausfertigung wird dem ... (Kläger oder Beklagten) ‚
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." 

 

Bei Vergleichen, die...


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