Keiner Vollstreckungsklausel bedürfen

  • Vollstreckungsbescheide gem. § 796 Abs. 1 ZPO: Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
  • Arreste und einstweilige Verfügungen gem. §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO: Gemäß § 929 Abs. 1 ZPO bedürfen Arrestbefehle zur Vollstreckung nur dann einer Klausel, wenn die Vollziehung für einen anderen als im Befehl...

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