Wartefrist vor Vollstreckung

Einige Titel, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dürfen erst nach einer Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schuldtitels gemäß § 798 ZPO vollstreckt werden, z. B.:

  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104, § 106 ZPO, die nicht vereinfacht auf das Urteil aufgebracht sind,
  • Beschlüsse in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a ZPO,
  • Beschlüsse über die vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleiche gem. § 794 Abs. 1 Nr....

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