Die Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil

Die Vorschrift ist auf alle Urteile anwendbar, die nur gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar oder deren Vollstreckung auf einen Schutzantrag des Schuldners nach der Urteilsformel auf die Maßnahmen des § 720a ZPO beschränkt sind und auf eine Geldforderung lauten. Die Vorschrift gilt auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die auf Grundlage eines solchen Titels ergangen sind. 

Bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO darf der Gläubiger auch schon vor Leistung einer ihm...


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