Kostenerstattung bei Klageerhebung und Klagerücknahme, gravierende Kostenfolgen

Bei Klagerücknahme muss (auf Antrag) grundsätzlich der Kläger die Kosten tragen (§ 269 Abs. 4 ZPO). Ein solcher Antrag wird gern mal vergessen und dann wundert sich der Beklagte, dass er die Kosten nicht gegen den Kläger festsetzen lassen kann. Doch ohne Kostenentscheidung, wer also welche Kosten zu tragen hat, kann der Rechtspfleger auch keine Kosten festsetzen und es kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergehen. 

Es gibt aber noch ein anderes Problem, wenn nämlich der Kläger Klage erhebt, die...


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