Kostenfestsetzung Verzinsung von Kosten

Die Verzinsung der Kosten erfolgt gem. § 104 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht oder im Falle der vereinfachten Kostenfestsetzung gem. § 105 Abs. 2 ZPO ab Verkündung des Urteils. Das Landgericht Hamburg1 ist der Ansicht, dass die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag beginnt,...


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