Kostenfestsetzung im Erbfall

Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.1

Ist der in dem Titel zum Kostengläubiger bestimmte Verfahrensbeteiligte vor der Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages verstorben, bedarf es zur Kostenfestsetzung zwar nicht der Aufnahme des Rechtsstreits der Hauptsache; vielmehr ist das Festsetzungsgesuch unter...


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