Einstweilige Anordnungen in Familiensachen - EAO

Durch das Gesetz in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) werden die einstweiligen Anordnungssachen nicht mehr innerhalb eines Hauptsacheverfahrens erlassen werden, sondern gem. § 49 FamFG1 grundsätzlich in selbstständigen Verfahren ergehen. Die einstweiligen Anordnungen sind seit geraumer Zeit so geregelt worden, wie einstweilige Verfügungsverfahren. Es bildet jedes einzelne einstweilige Anordnungsverfahren eine eigenständige Angelegenheit, selbst...


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