Gebühren zweiter Instanz in Familiensachen

In Familiensachen findet nicht die Berufung zum Rechtsmittelgericht, sondern die Beschwerde statt. In Familiensachen ist in zweiter Instanz gem. § 119 GVG nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig. Die Beschwerde findet also gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem FamFG statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 58 FamFG).

Für die Beschwerde eines Beteiligten nach § 58 FamFG gegen...


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