Kostentragungspflicht in Familiensachen

Die Kosten des Verfahrens, also Gerichts- und Anwaltskosten (evtl. auch andere), können gem. § 81 FamFG den Beteiligten ganz oder zum Teil vom Gericht auferlegt werden. Das Gericht soll die Kosten einem Beteiligten auferlegen, wenn er

 

  • durch grobes Verschulden Anlass zum Verfahren gegeben hat,
  • der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste,
  • der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben machte,
  • der Beteiligte seine...

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