- Arbeitsgerichtsverfahren
- Betreuervergütung
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- Familiensachen Allgemeines
- Familiensachen Verfahrenswerte nach FamFG / FamGKG
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- Kapitalanlegermusterverfahren KapMuG
- Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
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- Verbraucherrechtedurchführungsgesetz: Abhilfeklage, Sammelklage Gebühren, Werte, Angelegenheiten
- Verfassungsbeschwerde
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- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsgerichtsstreitigkeiten
- Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren
- Die Anrechnung und Abrechnung der verschiedenen Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren
- Alle Anrechnungsvorschriften aus dem RVG - auch für Verwaltungsverfahren
- Verschiedene Gebühren mit Beispielen im Verwaltungsverfahren
- Die Terminsgebühr in Verwaltungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung entstehen kann (schriftliches Verfahren)
- Gebühren für Nichtzulassungs-, Rechtsbeschwerde, Berufung, Revision vor dem Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht
- Nebenverfahren in Verwaltungssachen
- Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess
- Teilrückforderungsbescheid, Abhilfe, Erledigungsgebühr?
- Die Neubescheidung von Verwaltungsverfahren
- Werte und Abrechnung von Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Ausweisung, Abschiebung, Pass
- Gegenstandswerte Verwaltungsstreitigkeiten
- Entzug der Fahrerlaubnis / Führerscheinentzug - Abrechnung
- Streitwertkatalog Verwaltungsverfahren
- Verfahren innerhalb der Europäischen Union
- WBO-Verfahren (Wehrbeschwerdeordnung)
- WEG-Verfahren (Wohnungseigentumsverfahren)
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- Archiv: RA-Gebühren II
Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren
Die verschiedenen Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren sind in § 17 Nr. 1a RVG verankert.
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren beginnt mit der Entgegennahme der Information. Die Angelegenheit ist beendet, wenn sich die Beteiligten mit der letzten Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder des Gerichts zufrieden geben.
Für Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahren, Finanzverfahren, Sozialverfahren) ist der Begriff der Angelegenheit in § 17 Nr. 1a RVG gesetzlich dahin...
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