Die Terminsgebühr in Verwaltungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung entstehen kann (schriftliches Verfahren)

Wird von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, trifft den Rechtsanwalt eine erhöhte Verantwortung. Sein Vorbringen muss noch genauer als sonst geprüft werden. Aus diesem Grund erhält der Rechtsanwalt gem. Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung, für welches jedoch die mündliche Verhandlung vorgeschrieben wäre, die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.

 

Aber! Für den Anfall der 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist es...


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