Die Anrechnung und Abrechnung der verschiedenen Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren

Für jede verschiedene außergerichtliche Angelegenheit i. S. v. § 17 Nr. 1a RVG (siehe Überschrift zuvor) erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen.

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren...


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