- Arbeitsgerichtsverfahren
- Betreuervergütung
- Beweissicherungsverfahren
- Bußgeldsachen
- Familiensachen Allgemeines
- Familiensachen Verfahrenswerte nach FamFG / FamGKG
- Familiensachen Gebühren nach FamFG / FamGKG
- Familiensachen Pflegschaft / Betreuung / Vormundschaft
- Finanzverfahren
- Kapitalanlegermusterverfahren KapMuG
- Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen
- Prozesspflegervergütung
- Sozialverfahren
- Steuersachen
- Strafsachen
- Untervollmachts-/Korrespondenzmandate
- Unfallsachen
- Urkundenprozess
- Verbraucherrechtedurchführungsgesetz: Abhilfeklage, Sammelklage Gebühren, Werte, Angelegenheiten
- Verfassungsbeschwerde
- Vergabeverfahren
- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsgerichtsstreitigkeiten
- Angelegenheiten im Verwaltungsverfahren
- Die Anrechnung und Abrechnung der verschiedenen Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren
- Alle Anrechnungsvorschriften aus dem RVG - auch für Verwaltungsverfahren
- Verschiedene Gebühren mit Beispielen im Verwaltungsverfahren
- Die Terminsgebühr in Verwaltungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung entstehen kann (schriftliches Verfahren)
- Gebühren für Nichtzulassungs-, Rechtsbeschwerde, Berufung, Revision vor dem Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht
- Nebenverfahren in Verwaltungssachen
- Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess
- Teilrückforderungsbescheid, Abhilfe, Erledigungsgebühr?
- Die Neubescheidung von Verwaltungsverfahren
- Werte und Abrechnung von Asylverfahren, Aufenthaltstitel, Ausweisung, Abschiebung, Pass
- Gegenstandswerte Verwaltungsstreitigkeiten
- Entzug der Fahrerlaubnis / Führerscheinentzug - Abrechnung
- Streitwertkatalog Verwaltungsverfahren
- Verfahren innerhalb der Europäischen Union
- WBO-Verfahren (Wehrbeschwerdeordnung)
- WEG-Verfahren (Wohnungseigentumsverfahren)
- -------------------------------------------
- Archiv: RA-Gebühren II
Die Neubescheidung von Verwaltungsverfahren
Die Neubescheidung von Verwaltungssachen stellt eine oder mehrere neue Angelegenheiten dar.
Erstens muss die Verwaltungsbehörde entscheiden, ob die bereits früher entschiedene Sache wieder aufgegriffen werden soll. Wird der Rechtsanwalt in diesem Verwaltungsverfahren tätig, erhält er die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG.
Zweitens muss die Behörde - wenn sie entschieden hat, dass die Sache wieder aufgegriffen wird - noch einmal in der bereits entschiedenen Sache entscheiden. Wird der...
Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.
Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.
Falls Sie bereits registriert sind,
dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!