Verschiedene Gebühren mit Beispielen im Verwaltungsverfahren

Wie unter der vorhergehenden Überschrift bereits geschrieben, sind die Geschäftsgebühren untereinander anzurechnen, und zwar gem. Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG, also auch die Geschäftsgebühr für das vorbehördliche Verfahren 1.) auf die Geschäftsgebühr für das behördliche Verfahren 2.). Die Geschäftsgebühren sind zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, aufeinander anzurechnen. Welche der beiden Geschäftsgebühren Sie anrechnen, hängt davon ab, welche Gebühr Sie der Behörde...


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