Beratungshilfe und Anrechnung der Gebühr Nr. 2501 VV RVG auf die Geschäftsgebühr

Frage zahlreicher Kunden: Wie rechne ich die Beratungsgebühr Nr. 2501 VV RVG auf die Geschäftsgebühr an? Mit oder ohne Auslagen?

Antwort: Die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG ist leider voll auf die darauffolgende Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV RVG anzurechnen. Auslagen sind jedoch nicht mit anzurechnen.



Beispiel dazu: Sie beraten Ihren Mandanten und vertreten ihn in einer Beratungshilfesache. Was berechnen Sie der Staatskasse?
 

Lösung außergerichtlich nach Gebührentabelle KostRÄG 2021: 
Bera...


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