Erfolgshonorar in Beratungshilfesachen möglich

Zum 1.1.2014 wurde aufgrund des Gesetzes zur Änderung des PKH- und Beratungshilferechts in § 4a RVG eine neue Regelung mit aufgenommen, dass ein Erfolgshonorar auch in Beratungshilfesachen möglich ist. Ziel der Regelung ist es, Rechtsanwälten für eine Leistung, die zu einem erheblichen Vermögenszuwachs beim Antragsteller führt, eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen. Das heißt, wenn der Rechtsanwalt z. B. 50.000 EUR erstreiten soll, kann er ein Erfolgshonorar vereinbaren, statt...


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