Beratungshilfe und die Anrechnung der Gebühr Nr. 2503 VV RVG auf die Verfahrensgebühr

Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG ist auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr hälftig anzurechnen. 

Beispiel: Sie vertreten in einer Beratungshilfesache Ihren Mandanten und berechnen der Staatskasse dafür die Geschäftsgebühr Nr. 2305 VV RVG nebst Auslagen. Sodann vertreten Sie Ihren Mandanten im PKH-Verfahren über 3.000 EUR. Wie wird anrechnet?
 

Lösung außergerichtlich nach Gebührentabelle KostRÄG 2021: 
Beratungshilfegebühren 
 

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV...

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!