Der Gegner zahlt, Gebührenverrechnung bei Beratungshilfe

Der Rechtsanwalt darf bei Geldeingang des Gegners seine regulären Gebühren abrechnen. 

Beratungshilfe darf gem. § 1 BerHG nicht bewilligt werden, wenn der Mandant vermögend ist. Nach Geldeingang des Gegners ist er vermögend. Daher kann und muss der Rechtsanwalt seine regulären Gebühren, z. B. Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, gegenüber der Gegenseite abrechnen. Wenn möglich, sollte also der Verzug des Gegners abgewartet werden.


Da es keine gesetzliche Grundlage gibt, die den Rechtsanwalt...


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