Arrestatorium – Inhibitorium für Geldforderungen und sonstige Vermögensrechte; Arrestbefehl; Grundschuld; GmbH-Anteil

Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr zahlen. Das nennt man Arrestatorium. 

 

Der Schuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Er muss sich also jeder Verfügung über die Forderung enthalten. Das nennt man Inhibitorium.

 

Dieser Wortlaut ist in den Pfändungs- und Überweisungsformularen für gewöhnliche Geldforderungen (Geld/Unterhalt) enthalten und entspricht § 829...


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