Die Vollziehung und Vollstreckung eines Arrestbefehls

Der dingliche Arrestbefehl wird gem. § 930 ZPO ins bewegliche Vermögen und in Forderungen vollstreckt. Da er der Sicherung eines Anspruches dient, werden bewegliche Sachen oder Forderungen (Gelder) lediglich gepfändet, nicht jedoch verwertet. Erst wenn der Gläubiger einen Titel im ordentlichen Verfahren erwirkt hat, kann er sich aus dem Pfandstück befriedigen.

 

Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger also nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl...


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