Der Arrest

Der Arrest findet gem. § 916 ff. ZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

 

Beispiel: Bauleistung → Mängelhaftung.

 

Die Entscheidung über das Arrestgesuch erfolgt

  • mit mündlicher Verhandlung durch Urteil gem. § 922 ZPO,
  • ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gem. § 922 ZPO.

 

Hinweis! Auch wenn aus § 922 ZPO herausgenommen wurde, dass der Arrest auch...


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