Der dingliche Arrest

Der dingliche Arrest gem. § 917 ZPO findet statt, wenn zu besorgen ist, dass die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Mit einfacheren Worten heißt das, dass ein dinglicher Arrest dann notwendig ist, wenn der Schuldner kurzfristig die Gegenstände beiseiteschaffen oder veräußern möchte, in die der Gläubiger gern nach Erhalt des Titels im normalen Erkenntnisverfahren vollstrecken würde.

 

Ein Arrest sichert nur den „Rang" des Gläubigers. Bewegliche Gegenstände...


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