Die einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen, die nicht Geldansprüche sind. Sie dient weniger der künftigen Verwirklichung eines Anspruches, vielmehr der Sicherung des Rechtsfriedens.

 

Beispiel: Herausgabe von Sachen, Unterlassung von Wettbewerbsverletzungen, Herausgabe eines Hypothekenbriefes, Unterlassung von Stalking

 

Sie ist gem. § 935 ZPO zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder wenn sie...


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