Gerichtskosten für den Arrest und die einstweilige Verfügung

Es entstehen die Gebühren nach dem Hauptabschnitt 4 des KV GKG ab Nr. 1410 1,5 bis 3,0 Gebühren. Schauen Sie diesbezüglich in das KV-GKG unter GESETZE in aktueller Form.

 

Ansonsten werden, wie bei der Klage auch, drei volle Gebühren bzw. bei Anerkenntnis etc. nur eine volle Gebühr fällig (Nrn. 1411, 1412 KV GKG).


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