Wichtige Fristen bei der Arrestvollstreckung

  • Der Arrestbefehl benötigt grundsätzlich keine Vollstreckungsklausel; er ist sofort vollstreckbar, siehe auch Suchwort „Vollstreckungsklausel". Etwas anderes gilt, wenn ein Rechtsnachfolger vollstreckt.
  • Die Vollziehung des Arrestbefehls muss innerhalb eines Monats nach Verkündung des Arrestbefehls durch Urteil oder nach Zustellung oder Aushändigung des Arrestbefehls durch Beschluss an den Arrestgläubiger gem. § 929 Abs. 2 ZPO erfolgen.

 

!!!  Versäumen Sie die Frist, ist der Arrestbefehl völlig...


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