Der persönliche Arrest

Der persönliche Arrest (Sicherheitsarrest) gem. § 918 ZPO wird selten verhängt und dient zur Sicherstellung des Schuldners in Person durch Freiheitsentzug, wie z. B. Haft, Einziehung des Reisepasses, Hausarrest. Er ist nur zulässig, wenn das Vermögen auf andere Weise, insbesondere durch den dinglichen Arrest, nicht sichergestellt werden kann. Beim persönlichen Arrest darf kein anderes Mittel mehr geeignet sein, um eine Sicherung der Ansprüche herbeizuführen.

 

Beispiel: Der Schuldner...


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