Die Einzeltätigkeit des Anwalts

Frage: Welche Gebühr könnte abgerechnet werden für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren, in welchem er weder zum Prozessbevollmächtigten noch zum Unterbevollmächtigten noch zum Korrespondenzanwalt beauftragt war?

 

Antwort: Es bleibt lediglich die 0,8 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3404 VV RVG übrig.


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