Die Gebühren des Korrespondenzanwaltes

Der Korrespondenzanwalt erhält gem. Nr. 3400 VV RVG für die Vermittlung des Verkehrs eine Gebühr in Höhe der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, jedoch nicht mehr als 1,0. Endigt sein Auftrag, bevor er den Hauptbevollmächtigten beauftragt oder er gegenüber dem Hauptbevollmächtigten tätig geworden ist, erhält er gem. Nr. 3405 Nr. 1 VV RVG höchstens eine 0,5 Verfahrensgebühr (also nicht die übliche 0,8 Verfahrensgebühr für die vorzeitige Erledigung).

 

Weiterhin können folgende...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!