Gebühren für den Hauptbevollmächtigten und Unterbevollmächtigten nebeneinander am Beispiel eines Vergleichsabschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren

Die Gebühren sowohl für den Hauptbevollmächtigten (Verfahrensbevollmächtigten) als auch für den Unterbevollmächtigten entstehen bei Erteilung einer Untervollmacht durch den (gemeinsamen) Mandanten völlig unabhängig voneinander.1 Das heißt aber nicht, dass gleichzeitig im Verhältnis der Rechtsanwälte untereinander nicht eine Gebührenvereinbarung geschlossen worden sein könnte, bei der die Rechtsanwälte unter sich eine Gebührenteilung vereinbart haben. Hier müssen wir bei der Abrechnung also...


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