Abführung von Steuern bei Arbeitslohnpfändung

Falls der Titel, aus dem der Vollstreckungsantrag herrührt, auf Arbeitslohnpfändung lautet, und der Gläubiger als Arbeitnehmer den im Titel festgesetzten Bruttolohn gegenüber dem Schuldner als Arbeitgeber pfändet, ist gem. § 62 GVO der Gerichtsvollzieher angehalten, das zuständige Finanzamt zu informieren, wenn der zu pfändende Nettobetrag höher ist als 40 EUR. Ebenso benachrichtigt der Gerichtsvollzieher den zuständigen Sozialversicherungsträger des Gläubigers als Arbeitnehmer, den er beim...


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