Gerichtsvollzieher und die Vollstreckung zur Nachtzeit

Wenn der Gerichtsvollzieher zur Nachtzeit oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag vollstreckt, darf er die doppelten der im GvKostG stehenden Gebühren berechnen (§ 11 GvKostG). Die Vollstreckung zur Nachtzeit (von 21 bis 6 Uhr) ist in § 758a ZPO geregelt und darf in Wohnungen nur vorgenommen werden, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Anordnungsbeschluss des Richters erwirkt hat. Der Gerichtsvollzieher muss bei der Vollstreckung zur Nachtzeit dem Schuldner diesen Anordnungsbeschluss...


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