Erledigung des Gerichtsvollzieherauftrags

Der Gerichtsvollzieher soll gem. § 5 Abs. 3 GVGA Zustellungen drei Tage nach Empfang des Auftrages, wenn möglich jedoch schon am nächsten Tag durchführen, wenn er die Post zu Hilfe nehmen kann. Wenn er selbst zustellen muss, muss er auf der ersten „Reise", die er nach Empfang des Auftrages unternimmt, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zustellen. Bei Eilbedürftigkeit muss früher zugestellt werden (z. B. Arrest). Vorgenanntes kann aber nicht für Zustellungen von Vollstreckungsaufträgen...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!