Gerichtsvollzieherkosten für unerledigte Aufträge

  • Wenn der Gerichtsvollzieher nicht zu erledigende Amtshandlungen vornimmt, z. B. vergebliche Zustellungen, die nicht mögliche Wegnahme von Personen oder die unmögliche Beurkundung eines Leistungsangebotes, darf er mehrmals Gebühren berechnen, da sich diese Tätigkeiten nach verschiedenen Nummern des GvKostG richten.
  • Aber er kann nicht mehrfach für die vergebliche Zustellung oder mehrfach für die vergebliche Beurkundung Gebühren abrechnen, er kann aber einmal für die nicht erfolgte Zustellung und...

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